Transparenz ist uns wichtig.
Damit Sie sich vorab ein Bild von der Kosten- und Leistungsseite unserer Arbeit machen können, bieten wir Ihnen an dieser Stelle folgende PDF Dateien zum Download an:
Leistungen des Steuerberaters und seiner Vergütung
Gebührenordnung der Steuerberater in Deutschland , herausgegeben von der Bundessteuerberaterkammer
Noch ein Tipp:
Belege, die aus Thermopapier bestehen, wie z.B. Tankquittungen oder Einkaufsbons, verblassen schon nach kurzer Zeit und werden unleserlich. Das Finanzamt erkennt diese Belege bei einer späteren Betriebsprüfung nicht mehr an. Deshalb immer gleich die Thermopapier-Belege fotokopieren und mit der Kopie zusammen abheften. Sonst kann es unangenehme Überraschungen mit teuren Folgen geben.
Änderungen zum Beginn 2013
Es gibt in 2013 viele Änderungen im steuerlichen Bereich. Über zwei der für Sie vermutlich wichtigsten Änderungen will ich Sie hier in aller Kürze informieren:
1) elektronischer Lohnsteuerabzug ab Januar 2013 (Elektronische LohnsteuerAbzugsMerkmale ELSTAM)
Die papierne Lohnsteuerkarte hat endgültig ausgedient. Seit Dezember 2012 muß der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf elektronischem Wege abrufen und für die monatliche Lohnsteuerermittlung ab Januar 2013 zugrunde legen. In diesem Zusammenhang fielen alle bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge weg. Mit Ausnahme der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene waren alle Freibeträge (Freibeträge für volljährige Kinder, Werbungskostenfreibeträge etc.) neu zu beantragen. Dies hatte auf amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu geschehen. Falls Sie die Neubeantragung versäumt haben, wird ab Januar 2013 die Lohnsteuer ohne die eingetragenen Freibeträge ermittelt. Eine Erstattung ist nun erst im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches für 2013 (also in 2014) möglich.
2) Ab Januar 2013 werden die Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte (“400 € Mini- Job”) und die Entgelte in der “Gleitzone” (oder “Midi-Job”) erhöht.
Dies gilt jedoch nur für neue Arbeitsverträge ab dem 1.1.2013.
Die Entgeltgrenze für “Midi-Jobs” wird von derzeit 800 € auf 850 €, die Grenze für “Mini-Jobs” (bis 400 €) wird von 400 auf 450 € erhöht. Die Mini-Jobs sind für die Arbeitnehmer (ArbN) bisher rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber (ArbG) bezahlt pauschale Beträge an die RV. Wollte der ArbN zusätzliche Rentenanwartschaften erhalten und eigene Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, mußte er dies gesondert beim Arbeitgeber beantragen.
Ab 2013 wird dieses Verfahren umgedreht!! D.h. der “Minijobber” ist nun mit seinem Lohn grundsätzlich Rentenversicherungspflichtig und muß beim ArbG die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen (sogen. “opt-out-Modell”).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Joost
Steuerberater
Luisenstr. 3
59379 Selm
Tel.: 02592/918528
Fax: 02592/918529
